immocharge

Ladelösungen für Verwaltungen und Vermieter

Swisscharge realisiert schlüsselfertige Ladelösungen in Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen – egal, ob Neubau, Renovation oder Nachrüstung. Mit zukunftssicherer Technologie, gerechter Abrechnung und zu wirtschaftlichen Konditionen.

Das Einsteiger-Paket

immocharge
basic

  • Zugang für geschlossenen Nutzerkreis
  • Automatische Abrechnung und Transaktionsübersicht 
  • Frei wählbare Ladepreise (inkl. Hoch- und Niedertarif)

Transaktionsgebühr pro kWh (exkl. MWST) - keine Betriebsgebühr
CHF 0.05 / kWh
Das Preis-Leistungs-Paket

immocharge
private

  • Zugang für geschlossenen Nutzerkreis
  • Automatische Abrechnung und Transaktionsübersicht 
  • Frei wählbare Ladepreise (inkl. Hoch- und Niedertarif)
  • Mieter-Management (On- / Offboarding) 

Betriebsgebühr pro Monat und Ladepunkt (exkl. MWST)
CHF 7.90
Das Rundum-Sorglos-Paket

immocharge
premium

  • Zugang für geschlossenen Nutzerkreis
  • Automatische Abrechnung und Transaktionsübersicht 
  • Frei wählbare Ladepreise (inkl. Hoch- und Niedertarif)
  • Support-Hotline (zu Bürozeiten)
  • Mieter-Management (On- / Offboarding)
  • Proaktives Monitoring & Störungsbehebung

Betriebsgebühr pro Monat und Ladepunkt (exkl. MWST)
CHF 12.50

Zusatzoptionen

  • SIM-Karte inkl Datenvolumen für die Internetverbindung über OCPP (falls notwendig via Router oder direkt in der Ladestation)
    5 CHF / Monat (exkl. MWST)
  • Konfiguration der Ladestation durch Swisscharge
    99 CHF / Ladestation (exkl. MWST)
  • Integration in unser Abrechnungssystem (Aufschaltgebühr)
    99 CHF / Ladepunkt (exkl. MWST)

How-to-Guide

Optimal gelöst – flexibel erweiterbar

Mit Ladestationen für Mieter:innen setzt du ein starkes Zeichen für nachhaltige Mobilität und attraktive Immobilien.

Unser How-to-Guide zeigt dir Schritt für Schritt, wie du deine Immobilien auf die wachsende Nachfrage vorbereitest - einfach, effizient, langfristig.

Weitere Vorteile bei Swisscharge

  • Du kannst den Ladepreis frei bestimmen und erhältst jede geladene Kilowattstunde Strom rückvergütet.
  • Wir übernehmen alle administrativen Arbeiten – insbesondere das Abrechnen. Damit lässt sich der bezogene Strom für jede Nutzer:in messen und verrechnen.
  • Dank einem Lastmanagement wird der Verbrauch der Ladestationen intelligent gesteuert. Die teure Erweiterung der Hausanschlussleistung kann somit in vielen Fällen vermieden werden.
  • Du erhältst alles aus einer Hand: Ladestation, Betrieb, Verwaltungstool, Überwachung, 24/7 Hotline und SIM-Karte.

Unsere Kund:innen im Bereich Immobilien

Logo von Noldin Immobilien
Logo von Wincasa
Logo von Regimo Zug
Logo von LBB Immobilien Management
Logo von Livit

Mieter:innen & Stockwerkeigentümer:innen

Wer kann die Ladestationen nutzen?

Die Mieter:innen der Liegenschaft. Die Ladestationen lassen sich auf Wunsch auch für Gäste freischalten. Beim Einzug kann einfach per Mausklick der Mieter:in die Berechtigung zur Ladestation gegeben werden. Beim Auszug kann die Berechtigung genau so einfach wieder entzogen werden.

Wie funktioniert die Abrechnung für Mieter:innen?

Die Mieter:innen melden sich bei Swisscharge als Kund:innen an. Ende Monat wird jeweils der gesamt bezogene Ladebetrag der hinterlegten Kreditkarte belastet. Die Immobilienverwaltung erhält die Einnahmen periodisch vergütet.

Was muss ich als Mieter:in beachten?

  • Du benötigst für den Einbau einer Ladeinfrastruktur das Einverständnis der Vermieter:in, resp. dessen Vertreter:in. Dies ist in der Regel eine Verwaltung
  • Die regelmässige Nutzung von Gemeinschaftsstrom zum Laden ist in den allermeisten Fällen vertraglich nicht geregelt. Du benötigst nicht nur für die Erstellung der Ladeinfrastruktur das Einverständnis, sondern auch für den Strombezug
  • Es empfiehlt sich eine Verrechnung des Stroms über eine intelligente Ladestation mit integriertem Zähler
  • Du hast grundsätzlich keinen Anspruch auf Erschliessung eines Stellplatzes oder die regelmässige Nutzung einer bestehenden Ladeinfrastruktur, wenn diese nicht vereinbart ist (Art. 256 OR). Wenn du bereit bist, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, lässt sich aber in der Regel eine Lösung finden
  • Die Verwaltung dürfte unter diesen Umständen auch dazu bereit sein, auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes am Ende der Mietdauer zu verzichten. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu vereinbaren (Art. 260a Abs. 2 OR). Bei der Bestellung der Ladestation bei Swisscharge stellen wir dir gerne einen Mustervertrag zur Verfügung
  • Es ist dienlich, der Vermieter:in oder der Verwaltung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weise dazu die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus
  • Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch die Lieferant:in oder Installateur:in mit einer Fachperson für Gebäudeelektrik abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt

Die Tipps von Swisscharge dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt Swisscharge für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. Swisscharge lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.

Was muss ich als Stockwerkeigentümer:in beachten?

  • Im Stockwerkeigentum sind Parkplätze, anders als abgeschlossene Garagenboxen, meist nicht zu Sonderrecht ausgeschieden. Du benötigst für den Einbau einer Ladeinfrastruktur daher das Einverständnis der Eigentümerversammlung
  • Die Erschliessung von Garagenplätzen mit Strom dürfte angesichts der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität als „notwendige Massnahme” zu sehen sein. Demzufolge benötigst du einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer:innen. Du stützt dich dabei auf Art. 647c ZGB.
  • Sollte der Einbau der Ladeinfrastruktur nur als „nützliche Massnahme“ betrachtet werden, benötigst du einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer:innen, die zu gleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen (Wertquote). Du stützt dich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid 5C.110/2001.
  • Auch eine bauliche Änderung, die nur im Interesse einer einzelnen Stockwerkeigentümer:in ist, kann „nützlich“ in dem Sinne sein und bedarf daher zum Beschluss nur einer Mehrheit der Eigentümer:innen, die zugleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen.
  • Falls du als Einzelne den Einbau einer Ladeinfrastruktur planst, wirst du den Mehrheitsentscheid wohl nur durch die Übernahme der Erschliessungskosten erreichen. Dies ist auch im Gesetz so vorgesehen (Art. 712h Abs. 3 ZGB).
  • Falls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Stockwerkeigentümer:innen Ladeinfrastrukturen einbauen möchten, ist es nur fair, wenn diese sich an den von dir übernommenen Initialkosten beteiligen. Eine entsprechende Regelung empfiehlt sich bei der Erstellung der ersten Ladeinfrastruktur.
  • Erfordert die Erschliessung von zu Sonderrecht ausgeschiedenen Garagen bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer:innen eine notwendige Durchleitung von Leitungen gegen Entschädigung dulden (Art. 691 ZGB).
  • Es ist dienlich, der Eigentümerversammlung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weise dabei die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus. Fordere daneben die nötigen Unterlagen bei der Lieferant:in oder Installateur:in deiner Ladeinfrastruktur an.
  • Bereite für die Eigentümerversammlung einen Antrag mit Begründung und den zutreffenden Abmachungen und Regelungen vor.
  • Stelle sicher, dass beim allfälligen Verkauf der Wohnung oder Liegenschaft die vereinbarten Regelungen an die neue Eigentümer:in übergehen.
  • Frage deine Elektroautohändler:in nach einem „Home Check“. Dabei wird die für dein Fahrzeug beste Ladelösung ermittelt.
  • Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch die Lieferant:in oder Installateur:in mit der Fachperson für Gebäudeelektrik abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt.

Die Tipps von Swisscharge dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt Swisscharge für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. Swisscharge lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.

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Kein Problem, schaue einfach in unser  Support Center.

Kontakt

Bei welchem Projekt können wir dich unterstützen? Wir sind für dich da und geben dir gerne eine erste Einschätzung, wie du dein E-Mobilitätsprojekt voranbringen kannst. 

Portrait von  Claudio Müller

Claudio Müller

Key Account Manager

sales@swisscharge.ch

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