Support & FAQs

Protoscar ebnet den Weg in die Elektromobilität: Durch fundierte Analysen und präzise Szenarien vereinfachen wir die Planung der Infrastruktur. Mit unabhängiger, praxisorientierter Beratung begleiten wir Unternehmen und Behörden in die mobile Zukunft – seit 1987.

Unterwegs laden

E-Flotte 

E-Flotte ohne eigene Ladestation

Wer kann Flottenkund:in werden?

Du kannst bei uns ein Flottenkonto eröffnen sofern du eine Firma vertrittst oder ein Flottenmanager bist.

Wozu dient ein Flottenkonto?

Mit dem Flottenkonto bieten wir Firmen die Möglichkeit, alle ihre Mitarbeiter:innen unter einer Flotte bei uns zu vereinen. 

Deine Mitarbeiter:innen können sowohl zuhause, unterwegs sowie auch am Arbeitsplatz das E-Auto laden und wir kümmern uns um die administrativen Arbeiten – insbesondere die Abrechnung. 

Mit Swisscharge lädt deine Flotte an über 382’000 Ladestationen in der Schweiz und ganz Europa.

Die Sammelrechnung ist mehrwertsteuerkonform und erspart dir das Sammeln einzelner Quittungen. Basierend auf den Ladedaten optimierst du den Verbrauch deines elektrifizierten Fuhrparks.

Wie funktioniert die Abrechnung für Flottenkund:innen?

Die Abrechnung für alle bezogenen Leistungen deiner Mitarbeiter:innen erhältst du quartalsweise bis spätestens 45 Tage nach Quartalsende per Rechnung an die E-Mail-Adresse deiner Firma.

Auf welche Ladestationen können die Flottenkund:innen zugreifen?

Flottenkund:innen können auf alle öffentlichen Ladestationen zugreifen, die in unserer App ersichtlich sind.

Ladelösungen

Immobilien

Mieter:innen & Stockwerkeigentümer:innen

Wer kann die Ladestationen nutzen?

Die Mieter:innen der Liegenschaft. Die Ladestationen lassen sich auf Wunsch auch für Gäste freischalten. Beim Einzug kann einfach per Mausklick der Mieter:in die Berechtigung zur Ladestation gegeben werden. Beim Auszug kann die Berechtigung genau so einfach wieder entzogen werden.

Wie funktioniert die Abrechnung für Mieter:innen?

Die Mieter:innen melden sich bei Swisscharge als Kund:innen an. Ende Monat wird jeweils der gesamt bezogene Ladebetrag der hinterlegten Kreditkarte belastet. Die Immobilienverwaltung erhält die Einnahmen periodisch vergütet.

Was muss ich als Mieter:in beachten?

  • Du benötigst für den Einbau einer Ladeinfrastruktur das Einverständnis der Vermieter:in, resp. dessen Vertreter:in. Dies ist in der Regel eine Verwaltung
  • Die regelmässige Nutzung von Gemeinschaftsstrom zum Laden ist in den allermeisten Fällen vertraglich nicht geregelt. Du benötigst nicht nur für die Erstellung der Ladeinfrastruktur das Einverständnis, sondern auch für den Strombezug
  • Es empfiehlt sich eine Verrechnung des Stroms über eine intelligente Ladestation mit integriertem Zähler
  • Du hast grundsätzlich keinen Anspruch auf Erschliessung eines Stellplatzes oder die regelmässige Nutzung einer bestehenden Ladeinfrastruktur, wenn diese nicht vereinbart ist (Art. 256 OR). Wenn du bereit bist, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, lässt sich aber in der Regel eine Lösung finden
  • Die Verwaltung dürfte unter diesen Umständen auch dazu bereit sein, auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes am Ende der Mietdauer zu verzichten. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu vereinbaren (Art. 260a Abs. 2 OR). Bei der Bestellung der Ladestation bei Swisscharge stellen wir dir gerne einen Mustervertrag zur Verfügung
  • Es ist dienlich, der Vermieter:in oder der Verwaltung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weise dazu die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus
  • Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch die Lieferant:in oder Installateur:in mit einer Fachperson für Gebäudeelektrik abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt

Die Tipps von Swisscharge dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt Swisscharge für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. Swisscharge lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.

Was muss ich als Stockwerkeigentümer:in beachten?

  • Im Stockwerkeigentum sind Parkplätze, anders als abgeschlossene Garagenboxen, meist nicht zu Sonderrecht ausgeschieden. Du benötigst für den Einbau einer Ladeinfrastruktur daher das Einverständnis der Eigentümerversammlung
  • Die Erschliessung von Garagenplätzen mit Strom dürfte angesichts der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität als „notwendige Massnahme” zu sehen sein. Demzufolge benötigst du einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer:innen. Du stützt dich dabei auf Art. 647c ZGB.
  • Sollte der Einbau der Ladeinfrastruktur nur als „nützliche Massnahme“ betrachtet werden, benötigst du einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer:innen, die zu gleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen (Wertquote). Du stützt dich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid 5C.110/2001.
  • Auch eine bauliche Änderung, die nur im Interesse einer einzelnen Stockwerkeigentümer:in ist, kann „nützlich“ in dem Sinne sein und bedarf daher zum Beschluss nur einer Mehrheit der Eigentümer:innen, die zugleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen.
  • Falls du als Einzelne den Einbau einer Ladeinfrastruktur planst, wirst du den Mehrheitsentscheid wohl nur durch die Übernahme der Erschliessungskosten erreichen. Dies ist auch im Gesetz so vorgesehen (Art. 712h Abs. 3 ZGB).
  • Falls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Stockwerkeigentümer:innen Ladeinfrastrukturen einbauen möchten, ist es nur fair, wenn diese sich an den von dir übernommenen Initialkosten beteiligen. Eine entsprechende Regelung empfiehlt sich bei der Erstellung der ersten Ladeinfrastruktur.
  • Erfordert die Erschliessung von zu Sonderrecht ausgeschiedenen Garagen bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer:innen eine notwendige Durchleitung von Leitungen gegen Entschädigung dulden (Art. 691 ZGB).
  • Es ist dienlich, der Eigentümerversammlung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weise dabei die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus. Fordere daneben die nötigen Unterlagen bei der Lieferant:in oder Installateur:in deiner Ladeinfrastruktur an.
  • Bereite für die Eigentümerversammlung einen Antrag mit Begründung und den zutreffenden Abmachungen und Regelungen vor.
  • Stelle sicher, dass beim allfälligen Verkauf der Wohnung oder Liegenschaft die vereinbarten Regelungen an die neue Eigentümer:in übergehen.
  • Frage deine Elektroautohändler:in nach einem „Home Check“. Dabei wird die für dein Fahrzeug beste Ladelösung ermittelt.
  • Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch die Lieferant:in oder Installateur:in mit der Fachperson für Gebäudeelektrik abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt.

Die Tipps von Swisscharge dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt Swisscharge für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. Swisscharge lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.

Ladelösungen

Unternehmen

E-Flotte mit eigenen Stationen

Wer kann die Firmen-Ladstationen nutzen?

Die Mitarbeiter:innen deines Unternehmens. Die Ladestationen lassen sich auf Wunsch auch für Besucher:innen  freischalten. Du bestimmst den Personenkreis selbst.

Wie funktioniert die Abrechnung für die Mitarbeiter:innen?

Die Mitarbeiter:innen melden sich bei Swisscharge als Kundin oder Kunde an. Wir holen deine Zustimmung ein und berechtigen die Nutzer:innen, die Ladestation verwenden zu dürfen. Die Einnahmen erhältst du periodisch vergütet.

Wie funktioniert die Abrechnung mit dem Energieversorger?

Der für die Ladestationen bezogene Strom wird entweder über den Allgemeinzähler oder einen separaten Zähler gemessen. So oder so ermitteln wir den Strombezug pro Ladestation, um deine Einnahmen zu berechnen. Die Rechnung des Energieversorgers geht an dich.

Ladelösungen

Öffentlicher Raum

Öffentliche Ladestationen

Ich habe bereits eine Ladestation. Kann ich diese auch bei Swisscharge integrieren?

Fast jede Ladestation lässt sich ins Swisscharge-Netzwerk einbinden, sofern sie dem OCPP-Standard (Open Charge Point Protocol) entspricht. Auch deine bestehenden Ladepunkte kannst du ins Netzwerk integrieren. Nimm gerne mit uns Kontakt auf.

Habe ich die Möglichkeit die Nutzung der Ladestation zu verfolgen?

Ja, auf Wunsch erhältst du Zugang zum Onlineportal und gewinnst so Erkenntnisse über die Nutzung der Ladestation.

Wie funktioniert die Abrechnung mit dem Energieversorger?

Der für die Ladestationen bezogene Strom wird entweder über den Allgemeinzähler oder einen separaten Zähler gemessen. So oder so ermitteln wir den Strombezug pro Ladestation, um deine Einnahmen zu berechnen. Die Rechnung des Energieversorgers geht an dich.

Ladelösungen

Installation & Services

Konfiguration & Integration von Ladestationen

Was benötigt Swisscharge, um eine Ladestation integrieren zu können?

Um eine neue Ladestation in das Netzwerk von Swisscharge erfolgreich einbinden zu können, benötigen wir die folgenden Formulare:

1. Ein ausgefülltes CPO-Formular.

Dieses sollte von der Eigentümer:in oder der Verwaltung ausgefüllt werden.

2. Ein ausgefülltes Integrationsformular.

Dieses sollte direkt von der Installateur:in oder Elektriker:in ausgefüllt werden.

Bei Anfragen für eine Offerte, sende uns gerne ein E-Mail an technik@swisscharge.ch. Gerne werden wir deine Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten. Vielen Dank.

Welche Ladestationen können ins Netzwerk integriert werden?

Ladestationen, welche von Swisscharge unterstützt und in unser Netzwerk eingebunden werden können:

Swisscharge ist eine offene Plattform und schliesst keine Hersteller:in aus. Dies ermöglicht die Auswahl und Integration diverser Ladestationsmodelle in unser Netzwerk.

Auf dieser Seite finden Sie eine Liste von Ladestationen die bereits an unser System angeschlossen sind oder von uns erfolgreich getestet wurden. 

Wichtig zu wissen ist, dass viele Hersteller:innen für ihre Produkte die gleichen Controller von einigen wenigen Hersteller:innen benutzen. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von weiteren Ladestationen einfach und schnell in das Netzwerk integriert werden können. 

Falls dein Ladestationstyp nicht dabei ist, melde dich bitte bei uns und wir prüfen gerne die Integration ins Netzwerk. 

Wir unterstützen die Ladestationen die entweder OCPP 1.5 oder OCPP 1.6 benutzen, haben aber auch Erfahrung bei der Integration von anderen Protokollen. 

Unterstützte Ladestationen (Stand 18.08.2023)

LISTE FOLGT....

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